Artikel 18 VO (EU) 2014/1398

Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen, einschließlich Nulltoleranz gegenüber sexuellem Missbrauch

(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen verpflichten sich zu einer Politik der Nulltoleranz gegenüber dem Missbrauch — einschließlich des sexuellen Missbrauchs — von Kindern und/oder schutzbedürftigen Erwachsenen. Sie müssen in der Lage sein, Missbrauchsfälle zu melden, bei Vorfällen unverzüglich und ordnungsgemäß zu handeln, Opfer zu unterstützen, die Viktimisierung von Hinweisgebern zu verhindern und Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sorgen durch das Verfahren für die Auswahl von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie die Einführung und Schulung für die Verhinderung von Missbrauch, indem sie eine Kultur der Offenheit und ein Problembewusstsein für das Thema schaffen und die Verwaltungs- und Kontrollzuständigkeiten klar festlegen.

(3) Die Entsendeorganisation führt alle gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Freiwilligen-Kandidaten bedenkenlos für die Arbeit mit den fraglichen Zielgruppen eingesetzt werden können.

(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen informieren die Freiwilligen-Kandidaten und die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über die Risiken und die empfohlenen Präventionsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass kein Missbrauch erfolgt.

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