Artikel 17 VO (EU) 2014/1398
Integrität und Verhaltenskodex
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen vereinbaren eine Politik zur Förderung der Integrität, um Korruption und Bestechung zu verhindern, sowie einen geeigneten Verhaltenskodex für die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, der auf der Managementpolitik der Entsendeorganisation basiert und Leitlinien über das Verhalten, die Sittlichkeit und die Integrität umfasst, die von den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erwartet werden.
(2) Der Verhaltenskodex ist für die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe verbindlich und umfasst mindestens die folgenden Anforderungen:
- a)
- Engagement, sich mit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu identifizieren und einen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Ziele zu leisten;
- b)
- Achtung anderer Menschen und ihrer Würde und Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung;
- c)
- Achtung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Grundsätze der humanitären Hilfe;
- d)
- Verpflichtung zum Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen, einschließlich durch Nulltoleranz gegenüber sexuellem Missbrauch;
- e)
- Nulltoleranz gegenüber dem Konsum von im Einsatzland illegalen Drogen;
- f)
- Achtung der vor Ort geltenden Gesetze;
- g)
- Integrität, Verbot von Betrug und Korruption;
- h)
- Wahrung hoher Standards in Bezug auf das persönliche und berufliche Verhalten;
- i)
- Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Gesundheitsschutzmaßnahmen;
- j)
- Verpflichtung zur Meldung von Verstößen und Bestimmungen über das Melden von Missständen;
- k)
- Regeln für Medienkontakte und Informationsmanagement und
- l)
- Verbot der missbräuchlichen Verwendung der Ausrüstung der Organisation.
(3) Verstöße gegen den Verhaltenskodex seitens eines EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden nach Maßgabe der Managementpolitik der Entsendeorganisation behandelt.
(4) Verstöße, die als grobes Fehlverhalten gewertet werden, haben die vorzeitige Rückkehr des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Folge; falls notwendig, wird sein Verhalten allen einschlägigen beruflichen oder rechtlichen Stellen oder Behörden gemeldet.
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