Artikel 17 VO (EU) 2014/1398

Integrität und Verhaltenskodex

(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen vereinbaren eine Politik zur Förderung der Integrität, um Korruption und Bestechung zu verhindern, sowie einen geeigneten Verhaltenskodex für die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, der auf der Managementpolitik der Entsendeorganisation basiert und Leitlinien über das Verhalten, die Sittlichkeit und die Integrität umfasst, die von den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erwartet werden.

(2) Der Verhaltenskodex ist für die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe verbindlich und umfasst mindestens die folgenden Anforderungen:

a)
Engagement, sich mit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu identifizieren und einen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Ziele zu leisten;
b)
Achtung anderer Menschen und ihrer Würde und Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung;
c)
Achtung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Grundsätze der humanitären Hilfe;
d)
Verpflichtung zum Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen, einschließlich durch Nulltoleranz gegenüber sexuellem Missbrauch;
e)
Nulltoleranz gegenüber dem Konsum von im Einsatzland illegalen Drogen;
f)
Achtung der vor Ort geltenden Gesetze;
g)
Integrität, Verbot von Betrug und Korruption;
h)
Wahrung hoher Standards in Bezug auf das persönliche und berufliche Verhalten;
i)
Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Gesundheitsschutzmaßnahmen;
j)
Verpflichtung zur Meldung von Verstößen und Bestimmungen über das Melden von Missständen;
k)
Regeln für Medienkontakte und Informationsmanagement und
l)
Verbot der missbräuchlichen Verwendung der Ausrüstung der Organisation.

(3) Verstöße gegen den Verhaltenskodex seitens eines EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden nach Maßgabe der Managementpolitik der Entsendeorganisation behandelt.

(4) Verstöße, die als grobes Fehlverhalten gewertet werden, haben die vorzeitige Rückkehr des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Folge; falls notwendig, wird sein Verhalten allen einschlägigen beruflichen oder rechtlichen Stellen oder Behörden gemeldet.

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