Artikel 16 VO (EU) 2014/1398

Datenschutz

(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen halten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und gegebenenfalls die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ein.

(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen stellen sicher, dass bei der Verarbeitung — einschließlich der Erhebung, Verwendung, Weitergabe oder Vernichtung — sämtlicher personenbezogener Daten über Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe ein Missbrauch und die Zweckentfremdung personenbezogener Daten verhindert werden. Dies betrifft alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Freiwilligen-Kandidaten und den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, wie insbesondere:

a)
Rekrutierung und Auswahl (einschließlich Bewerbungsformularen, Notizen von Auswahlgesprächen und Selbstbewertungsfragebögen) und
b)
Vorbereitung und Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (einschließlich Lern- und Entwicklungsplänen, Leistungsüberprüfungen, Aufzeichnungen über Mentorenunterstützung, medizinischer Untersuchungen oder disziplinarrechtlicher Fragen).

(3) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen stellen sicher, dass nur relevante Daten verarbeitet werden und dass alle personenbezogenen Daten wie Name, Alter, Anschrift und Geburtsdatum, einschließlich sensibler Daten, Informationen über die Rekrutierung, Beschäftigung und Leistung

a)
auf rechtmäßige und angemessene Weise zu einem legitimen Zweck erfasst werden;
b)
nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden;
c)
erforderlichenfalls berichtigt und aktualisiert werden;
d)
nur ermächtigten Personen zugänglich sind;
e)
auf Antrag dem Freiwilligen-Kandidaten oder dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zugänglich gemacht werden;
f)
sicher aufbewahrt werden und
g)
nicht länger als notwendig aufbewahrt werden.

(4) Zur Verarbeitung der in Absatz 3 genannten Daten holen die Entsende- und die Aufnahmeorganisation die ausdrückliche Zustimmung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe ein.

(5) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen informieren die Freiwilligen-Kandidaten bzw. die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, ihr Beschwerderecht und ihr Recht, die Daten zu ihrer Person zu nutzen und einzusehen, sowie ihr Recht auf Auskunft darüber, welche Einrichtungen ihre personenbezogenen Daten einsehen können und welche Art von Daten den einzelnen Einrichtungen zugänglich sein wird.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

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