Artikel 15 VO (EU) 2014/1398
Pflicht zur Information des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über die Steuervorschriften
(1) Vor der Entsendung informiert die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über alle Steuerregelungen, die auf Aufwandsentschädigungen im Niederlassungsland der Entsendeorganisation und gegebenenfalls im Einsatzland Anwendung finden.
(2) Ist der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nicht im Niederlassungsland der Entsendeorganisation ansässig, informiert die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über seine Verpflichtung, sich selbst mit den Steuerregelungen vertraut zu machen, die in seinem Wohnsitzland auf seine spezifische Situation Anwendung finden.
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