Artikel 14 VO (EU) 2014/1398

Rechtlicher Status des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe

(1) Die Entsendeorganisation hält die Rechtsvorschriften ein, die den rechtlichen Status des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe regeln. Sie arbeitet daher nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 einen Endsendungsvertrag aus, der von ihr und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe unterzeichnet wird. In dem Vertrag werden das für den Vertrag geltende Recht und der Gerichtsstand des Vertrags benannt.

(2) Die Entsendeorganisation gewährleistet die Einhaltung des Vertrags durch die Aufnahmeorganisation und haftet für Verstöße gegen die Bestimmungen des Endsendungsvertrags seitens der Aufnahmeorganisation.

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