Artikel 13 VO (EU) 2014/1398
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen gewährleisten die Einhaltung des maßgeblichen nationalen Rechts, des Unionsrechts und des Rechts des Aufnahmelands, einschließlich folgender Rechtsvorschriften:
- a)
- Verordnung (EU) Nr. 375/2014, einschließlich der Achtung der in Artikel 5 genannten allgemeinen Grundsätze;
- b)
- Rechtsvorschriften, die für den rechtlichen Status des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe maßgeblich sind;
- c)
- Rechtsvorschriften, die für die Beschäftigungsbedingungen, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Freiwilligen maßgeblich sind;
- d)
- Rechtsvorschriften über Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und
- e)
- Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen unterrichten die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über ihre Rechte und Pflichten, die sich aus den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ergeben, sowie über ihren Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 anzunehmenden Durchführungsverordnung der Kommission.
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