Artikel 12 VO (EU) 2014/1398

Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung

(1) Die Entsendeorganisation stellt durch eine Grundsatzerklärung und eine entsprechende Politik sicher, dass die Grundsätze Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz eingehalten werden und eine inklusive Organisationskultur gefördert wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Politik der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung erfüllt mindestens die folgenden Anforderungen:

a)
Sie steht mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang und zielt darauf ab, eine diskriminierende Politik und Praxis zu vermeiden, anzugehen oder zu beseitigen, einschließlich etwaiger Arbeitsmarkthürden für sämtliche Gruppen, die in diesen Rechtsvorschriften genannt werden bzw. die bei der Arbeitssuche bekanntermaßen mit Vorurteilen konfrontiert sind und daher Gefahr laufen, unterrepräsentiert zu sein.
b)
Sie deckt — ohne darauf beschränkt zu sein — alle Aspekte der Freiwilligentätigkeit ab, wie etwa individuelle Verhaltensnormen, Bekanntmachung der Einsatzmöglichkeit, Rekrutierung und Auswahl, Schulungen und Weiterentwicklung, Leistungsmanagement, Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Kündigungsverfahren.
c)
Sie legt die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Mitarbeiter und Freiwilligen, der höheren Führungsebene und der Leitungsteams, der Personalabteilungen sowie aller sonstigen von der Organisation ermittelten Akteure eindeutig fest.
d)
Sie wird regelmäßig überwacht und überprüft, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften im Einklang steht und ordnungsgemäß und wirksam umgesetzt wird.

(3) Die Aufnahmeorganisation bestätigt der Entsendeorganisation schriftlich, dass sie die Grundsätze und eine Politik der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung vertritt, und berät die Entsendeorganisation, falls der spezifische Kontext ihrer Arbeit Ausnahmen bei der Festlegung der Rolle und des Profils des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe notwendig macht.

(4) Die Entsendeorganisation unterstützt die Aufnahmeorganisation bei der Umsetzung der Politik der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung; ferner unterstützt sie in Ausnahmefällen erforderlichenfalls die Aufnahmeorganisation bei kontextspezifischen Anpassungen dieser Grundsätze.

(5) Sofern möglich, schult und informiert die Entsendeorganisation das gesamte Personal angemessen und regelmäßig hinsichtlich dieser Politik und ihrer Grundsätze, um zu gewährleisten, dass alle Beteiligten diese Politik verstehen, unterstützen und umsetzen.

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