Artikel 11 VO (EU) 2014/1398

Allgemeiner Grundsatz

(1) Die Beteiligung an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe steht allen teilnahmeberechtigten Kandidaten offen, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Alters, des sozialen Hintergrunds, der Religion oder der Weltanschauung, des Familienstands, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung.

(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen verpflichten sich zur Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung. Diese Grundsätze werden in vollem Umfang bei dem Verfahren zur Erfassung, Auswahl und Rekrutierung von Freiwilligen sowie bei deren Vorbereitung und den Leistungsmanagementstrategien und -verfahren berücksichtigt.

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