Artikel 10 VO (EU) 2014/1398

Partnerschaftsvereinbarungen und Standards für die Partnerschaft

(1) Bevor Entsende- und Aufnahmeorganisationen eine Partnerschaft eingehen, wird von den Aufnahmeorganisationen eine Bedarfsermittlung durchgeführt, sofern zweckmäßig in Zusammenarbeit mit den Entsendeorganisationen, bei der die von der Kommission vorgenommene Bewertung des Bedarfs an humanitärer Hilfe berücksichtigt wird.

(2) Die Bedarfsermittlung umfasst mindestens

a)
eine Anfälligkeits- und Risikobewertung für das Einsatzland, einschließlich einer Bewertung der für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe relevanten Sicherheits-, Reise- und Gesundheitsrisiken;
b)
eine Beurteilung der derzeitigen Kapazitäten der Aufnahmeorganisation, die einen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe aufnehmen soll;
c)
eine Analyse der Kapazitäten und Kompetenzen, die der Aufnahmeorganisation und der lokalen Gemeinschaft noch fehlen, in der aufgezeigt wird, wie der ermittelte Bedarf am besten gedeckt werden kann;
d)
eine Analyse des erwarteten Mehrwerts, der mit dem Einsatz des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe verbunden ist, und, sofern relevant, der geplanten Unterstützung für den Kapazitätsaufbau auf Ebene der Aufnahmeorganisation und der lokalen Gemeinschaft.

(3) Die Partnerschaftsvereinbarung wird von allen Partnern unterzeichnet, um die Einhaltung der folgenden Mindeststandards einer Partnerschaft zu gewährleisten:

a)
Der Partnerschaft liegt ein Einvernehmen über gemeinsame Werte und eine gemeinsame Vision zugrunde, insbesondere hinsichtlich der Freiwilligentätigkeit und der humanitären Hilfe.
b)
Der Mehrwert, den die einzelnen Partner mit ihrer jeweiligen Rolle erbringen, wird klar definiert.
c)
Alle Partner einigen sich auf die gemeinsamen Ziele und die Verwaltungsmodalitäten der Partnerschaft, wie insbesondere:

i)
Entscheidungsfindungsverfahren und Arbeitsmethoden;
ii)
Finanzierungsregelungen und Finanzverwaltung;
iii)
Kanäle für die Kommunikation zwischen allen Beteiligten; Häufigkeit von Sitzungen und Vor-Ort-Besuchen von Endsendeorganisationen;
iv)
Arbeitsplan und Aktivitäten, einschließlich Zeitplan;
v)
Aufgabenzuweisung gemäß dem Kommunikationsplan der Initiative;
vi)
Überwachung und Evaluierung der Partnerschaft;
vii)
Buchführung und Dokumentation;
viii)
Präzisierung und Fertigstellung der in Absatz 1 genannten Bedarfsermittlung;
ix)
gemeinsame Formulierung und Evaluierung der Aufgabenstellung für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;
x)
Aufgaben und Zuständigkeiten in Bezug auf die Freiwilligen-Kandidaten und die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in den verschiedenen Phasen ihrer Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe;
xi)
Verfahren zur Behandlung von Beschwerden (sowohl Beschwerden innerhalb der Partnerschaft als auch Beschwerden von Dritten im Zusammenhang mit den Partnerschaftsaktivitäten) und zur Beilegung von Konflikten zwischen den Partnern;
xii)
Handlungsleitlinien und Verfahren für das Ausscheiden eines Partners;
xiii)
finanzielle Konsequenzen und
xiv)
vertragliche Konsequenzen (auch in Bezug auf die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und die betroffenen Gemeinschaften).

d)
Gegebenenfalls arbeiten die Partner eine bedarfsorientierte Strategie für den Kapazitätsaufbau und/oder die technische Hilfe aus und es werden spezifische Mittel für diese Strategie zugewiesen.
e)
Die Partner beteiligen sich an den Lernaktivitäten und verpflichten sich, Maßnahmen in den Bereichen Kommunikation und Sichtbarkeit im Einklang mit dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kommunikationsplan durchzuführen.

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