Artikel 1 VO (EU) 2014/153
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Personen und Organisationen ausgesetzt.
- 2.
- Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.