Artikel 1 VO (EU) 2014/153

Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

(4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden in Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Personen und Organisationen ausgesetzt.

2.
Der Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

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