Präambel VO (EU) 2014/153

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates(1) werden mehrere restriktive Maßnahmen, die im Beschluss 2011/101/GASP des Rates(2) vorgesehen sind, darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, umgesetzt.
(2)
Die Aussetzung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögenswerten für die Mehrzahl der in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten Personen und Organisationen sollte verlängert werden und auf weitere acht Personen ausgeweitet werden.
(3)
Da einige dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte ein auf den neuesten Stand gebrachter Anhang beigefügt werden, der acht weitere Personen enthalten sollte, die von der Aussetzung der Verbote gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 erfasst werden sollten, zusätzlich zu den 81 Personen und acht Organisationen, die bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 298/2013 des Rates(3) von der Aussetzung der Anwendung des Artikels 6 erfasst werden.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte entsprechend geändert werden.
(6)
Die Ausweitung der Aussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 298/2013 läuft am 20. Februar 2014 aus und die Ausweitung muss in der vorliegenden Verordnung geregelt werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die Verordnung (EU) Nr. 298/2013 daher aufgehoben werden.
(7)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.).

(2)

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 298/2013 des Rates vom 27. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 90 vom 28.3.2013, S. 48).

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