Artikel 1 VO (EU) 2014/17
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Annahme einer Sondermaßnahme im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG anhand des im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Standardformblatts.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 erfolgt elektronisch an eine spezielle E-Mail-Adresse, die die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden mitteilt.
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