Präambel VO (EU) 2014/17
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(1), insbesondere auf Artikel 199b Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie 2013/42/EU des Rates(2) geänderten Fassung wird ein Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug eingeführt.
- (2)
- Durch den Schnellreaktionsmechanismus können die Mitgliedstaaten die Annahme einer Sondermaßnahme melden, mit der sie bezüglich der Person, die die Mehrwertsteuer schuldet, von der allgemeinen Vorschrift in der Richtlinie 2006/112/EG abweichen. Eine solche Maßnahme sieht vor, das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, um unvermittelt auftretenden, schwerwiegenden Betrug zu bekämpfen, der zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen kann.
- (3)
- Um die Bearbeitung der im Rahmen des Schnellreaktionsmechanismus gemeldeten Sondermaßnahmen zu vereinfachen, sollte ein Standardformblatt angenommen werden, in dem die von einem meldenden Mitgliedstaat verlangten Angaben beschrieben und strukturiert werden.
- (4)
- Um das Meldeverfahren zu vereinfachen und zu straffen, sollten solche Formblätter bei der Kommission elektronisch eingereicht werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
- (2)
Richtlinie 2013/42/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf einen Schnellreaktionsmechanismus bei Mehrwertsteuerbetrug (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 1).
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