Artikel 3 VO (EU) 2014/178
Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen
Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in dem in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genannten Stützungsprogramm zu dessen Durchführung vorgesehen sind, darf höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung für das jeweilige Programm bereitgestellt ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.