Artikel 3 VO (EU) 2014/178

Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen

Zur Finanzierung der Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischen Unterstützungsmaßnahmen, die in dem in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genannten Stützungsprogramm zu dessen Durchführung vorgesehen sind, darf höchstens 1 % des gesamten Finanzierungsbetrags verwendet werden, der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung für das jeweilige Programm bereitgestellt ist.

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