Artikel 2 VO (EU) 2014/178
Betrag der Beihilfe für die Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion
1. Der Betrag der Beihilfe, die gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 für die Unterstützung der Vermarktung und der Beförderung von Roh- und Verarbeitungserzeugnissen außerhalb ihrer Erzeugungsregion gewährt wird, beläuft sich auf höchstens 10 % des gemäß Absatz 2 ermittelten Werts der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung.
Die Obergrenze gemäß Unterabsatz 1 beläuft sich auf höchstens 13 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung, wenn es sich bei dem Vertragspartner auf der Erzeugerseite um eine Vereinigung, einen Verband oder eine Erzeugerorganisation handelt.
2. Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage des Saisonvertrags (falls gegeben), der Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt.
Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei ersten Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen.
Die zuständigen Behörden können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.
3. Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung und die betreffenden Beträge sind in dem in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genannten Stützungsprogramm festzulegen.
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