Artikel 1 VO (EU) 2014/178

Register der Marktteilnehmer

1. Die Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register der Marktteilnehmer, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen der besonderen Versorgungsregelungen ausüben (nachstehend „das Register” ), eingetragen sind.

2. Jeder in der Europäischen Union niedergelassene Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen.

Die Eintragung in das Register setzt Folgendes voraus:

(a)
Der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfüllt;
(b)
der Marktteilnehmer kann nachweisen, dass seine Tätigkeit auf den kleineren Inseln durchgeführt wird;
(c)
die Marktteilnehmer bleiben bis zum Verkauf an den Endverbraucher für die Einhaltung aller Anforderungen bei der Durchführung einer Tätigkeit im Rahmen der Versorgungsregelung verantwortlich.

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