Präambel VO (EU) 2014/178

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates(2) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Rates aufgehoben und ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren der Regelung in dem neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen die betreffenden Vorschriften im Wege derartiger Rechtsakte erlassen werden. Die neuen Vorschriften ersetzen die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission(3).
(2)
Um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer ihre Rechte auf Teilnahme an der besonderen Versorgungsregelung in vollem Umfang ausüben, sollten die Bedingungen für ihre Aufnahme in das Register der Marktteilnehmer festgelegt werden. Diese Eintragung sollte zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen der Regelungen berechtigen, sofern die aus den EU-Bestimmungen und den nationalen Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen eingehalten werden. Die Antragsteller sollten zu dieser Eintragung berechtigt sein, wenn sie eine Reihe objektiver Bedingungen erfüllen, die die Verwaltung der Regelungen erleichtern sollen.
(3)
Um die Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb ihrer Erzeugungsregion zu fördern, sollten die Bedingungen für die Festsetzung des Betrags der für diese Erzeugnisse gewährten Beihilfe und gegebenenfalls die Bedingungen für Festsetzung der Erzeugnismengen, die diese Beihilfe erhalten können, festgelegt werden. Folglich sollten zusätzliche Vorschriften für die Unterstützung der Vermarktung bestimmter lokaler Erzeugnisse erlassen werden, in denen die Bedingungen für die Festsetzung des maximal zu gewährenden Beihilfebetrags und die Höchstmengen der Erzeugnisse, für die diese Beihilfe gewährt werden kann, festgelegt werden sollten.
(4)
Im Interesse einer angemessenen und verhältnismäßigen Mittelausstattung der Maßnahmen zur Finanzierung von Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen und technischer Hilfe sollten die Bedingungen für die Festsetzung des Jahreshöchstbetrags festgelegt werden, der für diese Maßnahmen zugeteilt werden kann.
(5)
Der Klarheit und Rechtssicherheit halber sollte die Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates vom 18. September 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1914/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 64).

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