Artikel 18 VO (EU) 2014/180
Antragstellung
Die Beihilfeanträge sind bei den von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannten Stellen nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Die Einreichungsfristen werden so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können; sie dürfen über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres nicht hinausreichen.
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