Artikel 26 VO (EU) 2014/180
Kürzungen und Ausschlüsse
Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge gemeldeten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Abschnitt 2 gemachten Feststellungen voneinander ab, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat Kürzungen der Beihilfen und Beihilfeausschlüsse vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
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