Artikel 27 VO (EU) 2014/180

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 26 finden keine Anwendung, wenn der Antragsteller sachlich richtige Angaben übermittelt hat oder belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfeantrags, für die der Antragsteller die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass sie Fehler enthalten oder seit Einreichung fehlerhaft geworden sind, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Antragsteller ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag unterrichtet.

Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers gemäß Unterabsatz 1 wird der Beihilfeantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.

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