Artikel 3 VO (EU) 2014/180
Freistellungsbescheinigung
1. Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erfolgt bei Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muss, die Befreiung von den Einfuhrzöllen bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung.
2. Die Freistellungsbescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ausgestellt.
Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.
3. In das linke obere Feld der Bescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil C zu drucken oder zu stempeln.
4. Feld 20 des Antrags auf Freistellungsbescheinigung und der Freistellungsbescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil D sowie eine der Angaben in Anhang I Teil B.
5. In Feld 12 der Freistellungsbescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.
6. Die Freistellungsbescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
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