Artikel 4 VO (EU) 2014/180

Festsetzung und Gewährung der Beihilfe

1. Für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 legt der Mitgliedstaat im Rahmen des Programms den Betrag der Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest, wobei er Folgendes berücksichtigt:

(a)
hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren in die betreffenden Regionen in äußerster Randlage;
(b)
hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das geringe Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und die besonderen Qualitätsanforderungen für Waren der betreffenden Regionen in äußerster Randlage.

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