Artikel 5 VO (EU) 2014/180
Beihilfebescheinigung und Zahlung
1. Die Beihilfe wird auf Vorlage einer Bescheinigung (im Folgenden: „Beihilfebescheinigung” ) gewährt, die vollständig ausgeschöpft ist.
Die Vorlage der Beihilfebescheinigung bei den für die Zahlung zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen muss die Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung vorgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.
Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht
- (a)
- im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen;
- (b)
- wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde; in diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.
2. Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ausgestellt.
Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.
Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.
3. In das linke obere Feld der Beihilfebescheinigung ist eine der Angaben in Anhang I Teil E zu drucken oder zu stempeln.
Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.
4. Feld 20 des Antrags auf Beihilfebescheinigung und der Beihilfebescheinigung enthält eine der Angaben in Anhang I Teil F sowie eine der Angaben in Anhang I Teil G.
5. In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.
6. Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung geltende Betrag.
7. Die Beihilfebescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.
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