Artikel 30 VO (EU) 2014/180
Kontrolle der Bedingungen für die Verwendung des Logos
Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig, ob die zugelassenen Marktteilnehmer den Bedingungen für die Verwendung des Logos gemäß Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 genügen und ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten delegierten Verordnung nachkommen.
Die zuständigen Behörden können die Durchführung der Kontrollen an hierzu befugte Einrichtungen übertragen, die über die erforderliche Fachkompetenz und Unparteilichkeit verfügen. In diesem Fall erstatten diese Einrichtungen den Behörden regelmäßig Bericht über die Durchführung ihrer Kontrollaufgaben.
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