Artikel 31 VO (EU) 2014/180

Missbräuchliche Verwendung des Logos und Publizität

Die Mitgliedstaaten wenden die bestehenden einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften an, um die missbräuchliche Verwendung des Logos zu verhindern oder gegebenenfalls zu bestrafen, oder treffen die hierzu notwendigen Maßnahmen. Sie unterrichten die Kommission auf Verlangen über die anwendbaren Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Publizität des Logos sowie der Erzeugnisse, für die es verwendet werden darf.

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