Artikel 32 VO (EU) 2014/180
Einzelstaatliche Maßnahmen
1. Die zuständigen Behörden treffen die für die Verwaltung der Regelung über das Logo notwendigen zusätzlichen administrativen Maßnahmen. Diese Maßnahmen können insbesondere die Erhebung einer Abgabe umfassen, die von den zugelassenen Marktteilnehmern für den Druck des Logos sowie zur Deckung der Verwaltungskosten und der aus den Kontrollen erwachsenden Kosten erhoben wird.
2. Auf Verlangen der Kommission teilen die zuständigen Behörden der Kommission mit, welche Dienststellen oder gegebenenfalls Einrichtungen für die Zulassung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 und für die Durchführung der Kontrollen nach diesem Abschnitt als auch der zusätzlichen Maßnahmen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zuständig sind.
3. Auf Verlangen der Kommission teilen die zuständigen Behörden der Kommission jede Gewährung des Rechts auf Verwendung des Logos gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 mit, und zwar unter Angabe von Namen und Sitz des Erzeugers, der Erzeugnisse und des Zeitraums, für den diese Rechte gewährt wurden.
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