Artikel 33 VO (EU) 2014/180
Tierhaltung
1. Für die Einfuhr männlicher Jungrinder der KN-Codes 01022905, 01022929 oder 01022949 mit Ursprung in Drittländern, die zur Mast und zum Verbrauch in den französischen überseeischen Departements und auf Madeira bestimmt sind, brauchen keine Zölle entrichtet zu werden, bis der örtliche Bestand an männlichen Jungrindern einen Umfang erreicht hat, bei dem die Aufrechterhaltung und Entwicklung der örtlichen Rindfleischerzeugung sichergestellt sind.
2. Die Zollbefreiung gemäß Absatz 1 wird gewährt, sofern der Einführer oder der Antragsteller durch Vorlage der folgenden Unterlagen nachweist, dass er die Bedingungen gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 erfüllt:
- a)
- eine zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere in den französischen überseeischen Departements oder in Madeira abzugebende schriftliche Erklärung, dass die Rinder dazu bestimmt sind, für einen Zeitraum von 120 Tagen ab dem Tag ihrer Ankunft dort gemästet und anschließend dort verbraucht zu werden;
- b)
- eine zum Zeitpunkt der Ankunft der Tiere abzugebende schriftliche Verpflichtungserklärung, den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats ab dem Ankunftstag mitzuteilen, in welchem Betrieb die Rinder gemästet werden.
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