Artikel 36 VO (EU) 2014/180

Zahlung der Beihilfen

Nach Prüfung der Beihilfeanträge und der diesbezüglichen Belege zahlen die zuständigen Behörden die im Rahmen der POSEI-Programme gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festgesetzten Beihilfen für ein Kalenderjahr

(a)
im Falle der Maßnahmen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung, der Maßnahmen für Einfuhr und Lieferung lebender Tiere und der Maßnahmen gemäß Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 im Laufe des Jahres,
(b)
im Falle der Direktzahlungen nach den Vorschriften des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
(c)
im Falle aller sonstigen Zahlungen in der Zeit vom 16. Oktober des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.

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