Artikel 37 VO (EU) 2014/180
Leistungsindikatoren
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich für jede ihrer Regionen in äußerster Randlage mindestens die Angaben zu den Leistungsindikatoren gemäß Anhang VIII.
Diese Angaben sind im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 mitzuteilen.
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