Artikel 38 VO (EU) 2014/180
Mitteilungen
1. Im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung übermitteln die zuständigen Behörden der Kommission spätestens am 31. Mai jedes Jahres folgende Angaben über Vorgänge im Zusammenhang mit der Versorgungsbilanz des betreffenden Bezugskalenderjahres, die im Vorjahr stattgefunden haben, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, KN-Codes und gegebenenfalls besonderen Verwendungszwecken:
- (a)
- die je nach Herkunft aus einem Drittland oder der Union aufgeschlüsselten Mengen;
- (b)
- die Höhe der Beihilfe sowie die je Erzeugnis tatsächlich angefallenen Ausgaben, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach besonderen Verwendungszwecken;
- (c)
- die Mengen, für die keine Lizenzen bzw. Bescheinigungen in Anspruch genommen wurden, aufgeschlüsselt nach Art der Lizenz bzw. Bescheinigung;
- (d)
- die gemäß Artikel 13 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen sowie die Einheits- und Gesamtbeträge der wiedereingezogenen Beihilfen;
- (e)
- die nach Verarbeitung gemäß Artikel 15 wiederausgeführten bzw. weiterversandten Mengen;
- (f)
- die Übertragungen im Rahmen der Gesamtmenge für eine Erzeugnisgruppe und die Änderungen der Bedarfsvorausschätzungen in dem Zeitraum;
- (g)
- den verfügbaren Restbetrag und den Prozentsatz der Inanspruchnahme.
Die Angaben gemäß Unterabsatz 1 werden auf der Grundlage der ausgeschöpften Lizenzen bzw. Bescheinigungen übermittelt. Die endgültigen Daten über die Versorgungsbilanz jedes Kalenderjahres sind der Kommission bis spätestens 31. Mai des folgenden Jahres mitzuteilen.
(2) Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen der Kommission die eingegangenen Beihilfeanträge sowie die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.
(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
4. Die Mitteilungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 erfolgen ebenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
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