Artikel 40 VO (EU) 2014/180

Programmänderungen

1. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Änderungen jedes POSEI-Programms einmal pro Kalenderjahr und Programm mit. Diese sind der Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres vor Anwendung der Änderung zu übermitteln. Die Änderungen sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere folgende Angaben zu machen sind:

a)
die Gründe für möglicherweise bei der Durchführung aufgetretene Schwierigkeiten, die eine Änderung rechtfertigen;
b)
die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung;
c)
die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen.

Unbeschadet der Artikel 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Änderungen nicht mit den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013, vereinbar sind.

Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr ihrer Mitteilung folgt. Falls eine frühere Anwendung der Änderungen für notwendig erachtet wird, können diese früher angewandt werden, es sei denn, die Kommission erhebt Einwände.

2. Abweichend von Absatz 1 bewertet die Kommission die Vorschläge der Mitgliedstaaten separat und entscheidet über deren Genehmigung in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 innerhalb von fünf Monaten nach deren Vorlage, wenn es sich um folgende Änderungen handelt:

a)
Beitritt einer neuen Region in äußerster Randlage;
b)
Aufnahme neuer im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung zu unterstützender Erzeugnisgruppen oder neuer Maßnahmen zur Unterstützung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung in das Gesamtprogramm.

Die so genehmigten Änderungen gelten ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Änderung vorgeschlagen wurde, oder ab dem Zeitpunkt, der ausdrücklich in dem Genehmigungsbeschluss angegeben ist.

3. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, folgende Änderungen ohne Einhaltung des in Absatz 1 beschriebenen Verfahrens durchzuführen, sofern sie die Kommission davon in Kenntnis setzen:

(a)
im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen Änderungen der einzelnen Beihilfehöhen von bis zu 20 % oder Änderungen der Mengen der in die Bedarfsvorausschätzung einbezogenen Erzeugnisse und somit Änderungen des Gesamtbetrags der für einen Erzeugnisbereich bereitgestellten Beihilfe;
(b)
für sämtliche Maßnahmen — unbeschadet der finanziellen Obergrenzen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 — Anpassung der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme um bis zu 20 %, unter der Voraussetzung, dass diese Anpassungen bis spätestens 31. Mai des Jahres mitgeteilt werden, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Mittelzuweisung geändert wurde. Besteht die Anpassung jedoch darin, den Betrag für eine Maßnahme durch ergänzende nationale Mittel zu erhöhen, so kann sie in hinreichend begründeten Fällen bis zu 50 % der Mittelzuweisung für jede einzelne Maßnahme betragen und wird der Kommission gemäß Absatz 4 mitgeteilt;
(c)
Änderungen aufgrund der Änderung von in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) festgelegten Codes und Warenbezeichnungen, die der Identifizierung der Erzeugnisse dienen, für die Beihilfen gewährt werden, sofern diese Änderungen keine Änderung der Erzeugnisse selbst mit sich bringen.

4. Die Änderungen gemäß Absatz 3 gelten erst ab dem Datum ihres Eingangs bei der Kommission. Sie sind hinreichend zu erklären und zu begründen und dürfen außer in folgenden Fällen nur einmal im Jahr umgesetzt werden:

(a)
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände;
(b)
Änderung der Erzeugnismengen im Rahmen der Versorgungsregelung;
(c)
Änderungen, die sich aus Änderungen der Codes und Warenbezeichnungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergeben.

5. Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Maßnahme” :
Zusammenfassung von Aktionen, die zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Programms erforderlich sind, zu einem Erzeugnisbereich, für den eine Mittelzuweisung im Finanzierungsplan gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 festgesetzt ist;
b) „Erzeugnisgruppe” :
alle Erzeugnisse mit denselben ersten beiden Stellen des KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

6. Die Mitteilungen gemäß diesem Artikel erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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