Artikel 41 VO (EU) 2014/180
Kürzung der Vorschüsse
Sind die von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelten Angaben gemäß den Artikeln 38 und 39 unvollständig oder werden sie nicht fristgerecht übermittelt, so kann die Kommission unbeschadet der allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum um einen pauschalen Betrag kürzen.
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