Artikel 8 VO (EU) 2014/180

Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Lizenz bzw. Bescheinigung

1. Vorbehaltlich von Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7 sowie der Artikel 11 und 12 nehmen die zuständigen Behörden den von einem Marktteilnehmer zu jeder Sendung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz, einer Freistellungsbescheinigung bzw. einer Beihilfebescheinigung an. Diesen Anträgen sind das Original oder die beglaubigte Kopie der Kaufrechnung und das Original, die beglaubigte Kopie oder die authentifizierte elektronische Fassung einer der nachstehend genannten Unterlagen beigefügt:

(a)
für die Einfuhrlizenz oder Freistellungsbescheinigung:

i)
Seekonnossement oder Luftfrachtbrief oder multimodales Frachtpapier,
ii)
Ursprungsbescheinigung bei Drittlandserzeugnissen;

(b)
für die Beihilfebescheinigung:

i)
den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) oder,
ii)
eine Anmeldung des Typs CO gemäß Titel VIII Kapitel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission(2) und im Einklang mit den Datenelementen 1/1, 1/2 und 1/3, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 des Anhangs B dieser Verordnung aufgeführt sind.

Diese Begleitunterlagen können auch in elektronischer Form übermittelt werden. Ist die für die Überprüfung zuständige Behörde nicht an das IT-System angeschlossen, mit dem ein solches elektronisches Dokument verwaltet und erstellt wird, so ist eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie oder ein Ausdruck der authentifizierten elektronischen Fassung des Dokuments vorzulegen.

Die Kaufrechnung, das Konnossement und der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.

2. Die Gültigkeitsdauer der Lizenz bzw. Bescheinigung wird nach Maßgabe der Transportzeit festgesetzt. Die Gültigkeitsdauer kann von den zuständigen Behörden in besonderen Fällen verlängert werden, wenn sich der Transport durch ernste und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert; sie darf jedoch zwei Monate ab Erteilung der Lizenz bzw. Bescheinigung nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

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