Artikel 9 VO (EU) 2014/180
Vorlage der Lizenzen bzw. Bescheinigungen und Vorführung der Waren
1. Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Zollförmlichkeiten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Genehmigung zum Entladen der Waren vorzulegen. Die zuständigen Behörden können diese Frist verkürzen.
Bei Waren, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens auf den Azoren oder Madeira bzw. den Kanarischen Inseln waren und danach dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, beginnt die maximale Frist von 15 Tagen mit dem Zeitpunkt des Antrags auf die Lizenz bzw. Bescheinigung gemäß Unterabsatz 1.
2. Die Waren werden lose oder partienweise entsprechend der jeweils vorgelegten Lizenz bzw. Bescheinigung vorgeführt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten werden die Lizenzen bzw. Bescheinigungen jeweils nur für einen Vorgang verwendet.
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