Artikel 10 VO (EU) 2014/180
Qualität der Erzeugnisse
Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 ist gemäß den in der Union geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen.
Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die besondere Versorgungsregelung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen. Wurde eine Beihilfe nach Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt, so ist diese zurückzuzahlen. Bei Einfuhren gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung wird der Einfuhrzoll entrichtet, sofern der Beteiligte nicht nachweist, dass die betreffenden Erzeugnisse wieder ausgeführt oder zerstört wurden.
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