Artikel 11 VO (EU) 2014/180
Erhebliche Zunahme der Anträge auf Lizenzen bzw. Bescheinigungen
1. Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Einfuhrlizenzen oder Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so trifft der betreffende Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der betreffenden Region in äußerster Randlage mit wesentlichen Erzeugnissen sicherzustellen.
2. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach Anhörung der zuständigen Behörden, die Erteilung von Lizenzen bzw. Bescheinigungen einzuschränken, so kürzen die zuständigen Behörden alle anhängigen Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.
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