Artikel 12 VO (EU) 2014/180

Festsetzung einer Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung

Insoweit dies unbedingt erforderlich ist, um Marktstörungen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage oder Spekulationsgeschäfte zu verhindern, die die ordnungsgemäße Anwendung der besonderen Versorgungsregelung beeinträchtigen können, können die zuständigen Behörden eine Höchstmenge je Antrag auf Lizenz bzw. Bescheinigung festsetzen.

Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle, in denen dieser Artikel angewendet wird.

Die Mitteilung gemäß diesem Artikel erfolgt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission(1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission(2).

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 100).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 113).

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