Artikel 13 VO (EU) 2014/180
Bedingungen für Ausfuhr und Versand
1. Für die Ausfuhr oder den Versand von unverarbeiteten Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, oder von verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnissen, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6.
2. Für ausgeführte Erzeugnisse enthält Feld 44 der Ausfuhranmeldung eine der Angaben in Anhang I Teil H.
3. Die Erzeugnismengen, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und die später ausgeführt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen.
Für diese Erzeugnisse kann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden.
4. Die Erzeugnismengen, die von den Einfuhrzöllen befreit waren und die später versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und der Versender zahlt die am Einfuhrtag geltenden Erga-omnes-Einfuhrzölle spätestens zum Zeitpunkt des Versands.
Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt werden, wenn die Zahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Sollte sich der Einfuhrtag nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass die Erzeugnisse während des dem Versandzeitpunkt vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an dem Tag eingeführt wurden, an dem die höchsten Erga-omnes-Einfuhrzölle galten.
5. Die Erzeugnismengen, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die später ausgeführt oder versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird vom Ausführer bzw. vom Versender spätestens bei der Ausfuhr bzw. beim Versand zurückgezahlt.
Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt bzw. ausgeführt werden, wenn die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Sollte sich der Betrag der gewährten Beihilfe nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die die Union in den sechs Monaten vor Einreichung des Ausfuhr- bzw. Versandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt hat.
Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die Bedingungen für die Gewährung einer solchen Beihilfe erfüllt sind.
6. Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels und in Artikel 15 genannten Mengen nur, wenn der Ausführer bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden.
Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von anderen als den in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten unverarbeiteten oder verpackten Erzeugnissen nur, wenn der Ausführer bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden.
Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Nachweise gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu überzeugen, und fordern gegebenenfalls die gewährte Vergünstigung zurück.
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