Artikel 14 VO (EU) 2014/180

Ausfuhrlizenz und erhebliche Zunahme der Ausfuhren

1. Für die Ausfuhr der folgenden Erzeugnisse ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich:

(a)
der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Erzeugnisse;
(b)
der in Artikel 13 Absatz 5 genannten Erzeugnisse, die nicht die Bedingungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erfüllen.

2. Wird die gleichmäßige Versorgung der Regionen in äußerster Randlage durch einen erheblichen Anstieg der Ausfuhren der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Erzeugnisse gefährdet, so können die zuständigen Behörden eine mengenmäßige Beschränkung festsetzen, um die Deckung der vorrangigen Bedürfnisse in den betreffenden Sektoren sicherzustellen. Diese mengenmäßige Beschränkung wird auf nicht diskriminierende Weise vorgenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.