Artikel 15 VO (EU) 2014/180

Traditionelle Ausfuhren und Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels sowie traditioneller Versand von Verarbeitungserzeugnissen

1. Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 7 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 innerhalb der traditionellen Handelsströme oder im Rahmen des regionalen Handels auszuführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in den Anhängen II bis V der vorliegenden Verordnung festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Bei der Erteilung der notwendigen Genehmigungen achten die zuständigen Behörden darauf, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten Jahreshöchstmengen nicht überschritten werden.

Die Liste der Drittländer gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 befindet sich in Anhang VI der vorliegenden Verordnung.

Für die Ausfuhren im Rahmen des regionalen Handels muss der Ausführer den zuständigen Behörden die in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 vorgesehenen Unterlagen innerhalb der in Artikel 46 der genannten Verordnung vorgesehenen Fristen vorlegen. Werden diese Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen vorgelegt, so fordern die zuständigen Behörden die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährte Vergünstigung zurück.

2. Für die Ausfuhr von Erzeugnissen nach diesem Artikel ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.

3. Für die in diesem Artikel genannten Ausfuhrerzeugnisse enthält Feld 44 der Ausfuhranmeldung eine der Angaben in Anhang I Teil I.

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