Artikel 16 VO (EU) 2014/180

Kontrollen

1. Bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen werden umfassende Verwaltungskontrollen durchgeführt, zu denen auch Gegenkontrollen der Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 1 gehören.

2. Die bei der Einfuhr oder der Verbringung von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der gemäß Artikel 9 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.

Die gemäß Abschnitt 5 bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 5 % der Vorgänge vorgenommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission(1) findet sinngemäß Anwendung auf diese Warenkontrollen.

In besonderen Fällen kann die Kommission für die Warenkontrollen außerdem die Anwendung anderer Kontrollsätze verlangen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die Überwachung der Ausfuhr von Agrarprodukten, für die Ausfuhrerstattungen oder andere Beträge gezahlt werden, durch Warenkontrolle (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 53).

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