ANHANG VIII VO (EU) 2014/180

Leistungsindikatoren

Ziel:

Gewährleistung der Versorgung der Regionen in äußerster Randlage mit zum Verzehr oder zur Verarbeitung sowie als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigten wesentlichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen:

Indikator 1:
Deckungsniveau (in %) durch die besondere Versorgungsregelung gegenüber dem in der Bedarfsvorausschätzung angegebenen gesamten Versorgungsbedarf der Regionen in äußerster Randlage an bestimmten Erzeugnissen/Erzeugnisgruppen.
Ziel:

Sicherstellung eines fairen Preisniveaus für wesentliche Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr oder zur Tierfütterung bestimmt sind:

Indikator 2:
Vergleich der Verbraucherpreise in den Regionen in äußerster Randlage für bestimmte unter die besondere Versorgungsregelung fallende Erzeugnisse/Erzeugnisgruppen mit Preisen ähnlicher Produkte in dem Mitgliedstaat, zu dem die betreffende Region gehört.
Ziel:

Förderung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung im Hinblick auf die Selbstversorgung der Regionen in äußerster Randlage und die Erhaltung bzw. Entwicklung exportorientierter Erzeugungen:

Indikator 3:
Deckung (in %) des örtlichen Bedarfs durch bestimmte wesentliche Erzeugnisse, die aus örtlicher Erzeugung stammen.
Ziel:

Aufrechterhaltung/Entwicklung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung:

Indikator 4a:
Entwicklung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LF) in den Regionen in äußerster Randlage und ihren Mitgliedstaaten.
Indikator 4b:
Entwicklung des Viehbestands in Großvieheinheiten (GVE) in den Regionen in äußerster Randlage und ihren Mitgliedstaaten.
Indikator 4c:
Entwicklung der Mengen bestimmter örtlich erzeugter Agrarprodukte in den Regionen in äußerster Randlage.
Indikator 4d:
Entwicklung der Mengen bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in den Regionen in äußerster Randlage aus örtlich erzeugten Produkten hergestellt werden.
Indikator 4e:
Entwicklung der Beschäftigung in der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage und ihren Mitgliedstaaten.

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