Artikel 1 VO (EU) 2014/181
Gegenstand und Änderung der Bedarfsvorausschätzungen
Mit den von Griechenland zu erstellenden Bedarfsvorausschätzungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 werden für jedes Kalenderjahr die Mengen an wesentlichen Erzeugnissen quantifiziert, die zur Deckung des Bedarfs der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden: „kleinere Inseln” ) erforderlich sind.
Griechenland kann seine Bedarfsvorausschätzungen ändern. Artikel 32 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Änderungen sinngemäß Anwendung.
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