Artikel 2 VO (EU) 2014/181

Festsetzung und Gewährung der Beihilfe

1. Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 229/2013 legt Griechenland im Rahmen des Programms den Betrag der für die einzelnen Erzeugnisse zu gewährenden Beihilfe zum Ausgleich der Abgelegenheit, der Insellage und der äußersten Randlage fest und berücksichtigt hierbei folgende Faktoren:

(a)
die besonderen Bedürfnisse der kleineren Inseln und die genauen Qualitätsanforderungen;
(b)
die traditionellen Handelsströme zu den Häfen des griechischen Festlands und zwischen den Inseln des Ägäischen Meeres;
(c)
den wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen;
(d)
gegebenenfalls die Notwendigkeit, die Möglichkeiten zur Entwicklung der örtlichen Erzeugungen nicht zu beeinträchtigen;
(e)
hinsichtlich der Mehrkosten für den Transport: das Umladen zur Beförderung der Waren auf die kleineren Inseln;
(f)
hinsichtlich der Mehrkosten, die durch die Verarbeitung vor Ort entstehen: das geringe Marktvolumen, die Notwendigkeit der Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf den betreffenden kleineren Inseln.

2. Für die Versorgung einer kleineren Insel mit Erzeugnissen, für die bereits auf einer anderen kleineren Insel Vergünstigungen nach der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden, wird keine Beihilfe gewährt.

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