Artikel 3 VO (EU) 2014/181

Beihilfebescheinigung und Zahlung

1. Die Beihilfe wird auf Vorlage einer Bescheinigung (im Folgenden: „Beihilfebescheinigung” ) gewährt, die vollständig ausgeschöpft ist.

Die Vorlage der Beihilfebescheinigung bei den für die Zahlung zuständigen Behörden gilt als Antrag auf Beihilfe. Außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen muss die Bescheinigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anrechnung der Beihilfebescheinigung vorgelegt werden. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe pro Tag der Überschreitung um 5 % gekürzt.

Die zuständigen Behörden zahlen die Beihilfe innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung der ausgeschöpften Beihilfebescheinigung; dies gilt nicht

(a)
im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Witterungsbedingungen;
(b)
wenn eine Verwaltungsuntersuchung bezüglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet wurde; in diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.

2. Die Beihilfebescheinigung wird auf der Grundlage des Einfuhrlizenzmusters in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission(1) ausgestellt.

Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission(2) und Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und 13 bis 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gelten sinngemäß unbeschadet der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Die negative Toleranz gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt sinngemäß.

3. In Feld 20 (Besondere Angaben) der Bescheinigung ist die Angabe „Beihilfebescheinigung” zu drucken oder zu stempeln.

4. Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.

5. In Feld 12 der Beihilfebescheinigung ist der letzte Gültigkeitstag anzugeben.

6. Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Beihilfebescheinigung geltende Betrag.

7. Die Beihilfebescheinigung wird im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen auf Antrag der Beteiligten von den zuständigen Behörden erteilt.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1).

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