Artikel 4 VO (EU) 2014/181
Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher
Für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 treffen die zuständigen Behörden alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher zu überprüfen. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls die von den einzelnen Marktteilnehmern angewendeten Handelsspannen und Preise prüfen.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1, insbesondere die Kontrollpunkte, an denen die Weitergabe der Beihilfe festgestellt wird, sowie etwaige Änderungen werden der Kommission im Rahmen des jährlichen Durchführungsberichts gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 mitgeteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.