Artikel 5 VO (EU) 2014/181

Register der Marktteilnehmer

1. Die Eintragung der Marktteilnehmer in das Register gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 setzt voraus, dass diese sich verpflichten,

(a)
den zuständigen Behörden auf Verlangen alle relevanten Angaben zu den durchgeführten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den Preisen und Gewinnspannen,
(b)
ausschließlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu handeln,
(c)
Bescheinigungen lediglich für die Mengen zu beantragen, die ihren Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, wobei diese Kapazitäten anhand objektiver Belege nachzuweisen sind,
(d)
weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Verknappung führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten,
(e)
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachzuweisen, dass bei der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf den kleineren Inseln die gewährte Vergünstigung bis zum Endverbraucher weitergegeben wird.

2. Marktteilnehmer, die unverarbeitete, verarbeitete oder verpackte Erzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 11 in andere Teile der Europäischen Union versenden oder in Drittländer ausführen wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären und gegebenenfalls den Verpackungsort angeben.

3. Verarbeitungsunternehmer, die Verarbeitungserzeugnisse nach den Bedingungen von Artikel 11 oder 12 in Drittländer ausführen oder in die Europäische Union versenden wollen, müssen bei der Einreichung des Antrags auf Eintragung in das Register oder zu einem späteren Zeitpunkt diese Absicht erklären, den Standort des Verarbeitungsbetriebs angeben und gegebenenfalls ausführliche Listen der Verarbeitungserzeugnisse vorlegen.

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