Artikel 6 VO (EU) 2014/181

Von den Marktteilnehmern vorzulegende Unterlagen und Gültigkeit der Beihilfebescheinigung

1. Die zuständigen Behörden nehmen den von den Marktteilnehmern für jede Sendung eingereichten Antrag auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung an, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Kopie der Kaufrechnung beigefügt ist.

Die Kaufrechnung, das Konnossement oder der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.

2. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von 45 Tagen. Die Gültigkeitsdauer kann von den zuständigen Behörden in besonderen Fällen verlängert werden, wenn sich der Transport durch ernste und unvorhersehbare Schwierigkeiten verzögert; sie darf jedoch zwei Monate ab Erteilung der Bescheinigung nicht überschreiten.

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