Artikel 7 VO (EU) 2014/181

Vorlage der Bescheinigungen und Vorführung der Waren

1. Die Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind den zuständigen Behörden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Genehmigung zum Entladen der Waren vorzulegen. Die zuständigen Behörden können diese Frist verkürzen.

2. Die Waren werden lose oder partienweise entsprechend der vorgelegten Bescheinigung vorgeführt.

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