Artikel 8 VO (EU) 2014/181
Qualität der Erzeugnisse
Die Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 ist gemäß den in der Europäischen Union geltenden Normen und Gepflogenheiten spätestens beim ersten Inverkehrbringen zu prüfen.
Wird festgestellt, dass ein Erzeugnis den Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 nicht genügt, so wird die Vergünstigung durch die besondere Versorgungsregelung rückgängig gemacht und die entsprechende Menge wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen.
Wurde eine Beihilfe nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gewährt, so ist diese zurückzuzahlen.
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